DIE SATZUNG DES VEREINS

 

Satzung des Vereins Luftbrücke Frankfurt-Berlin 1948-1949 e.V. 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „ LUFTBRÜCKE Frankfurt-Berlin 1948-1949“ im Folgenden „Verein“ genannt . Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main -Registergericht-eingetragen werden und soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen. (2) Sitz des Vereins ist 60549 Frankfurt am Main . (3) Der Verein wurde am 21.03.2009 gegründet. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 



§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist :

(1) die Förderung der Völkerverständigung

(2) die Förderung von Kunst und Kultur

(3) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(4) die Förderung der Bildung Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch : (1) -die Pflege und Erweiterung der Freundschaften zwischen Amerikanern, Briten und Franzosen mit uns Deutschen-die Unterstützung der Helden von damals, durch Briefe, Telefonate und Besuche-die Kommunikation mit ihren Angehörigen und Hinterbliebenen der Veteranen-die Mithilfe und Organisation von „Tagen der Offenen Tür“ auf Stützpunkten der Alliierten (2) -die Pflege historischen Materials-die Veröffentlichung und Herausgabe von Literatur über die Luftbrücke 1948 -1949-die Mithilfe bei der Neuerrichtung von Luftbrücken-Museen-die Mitarbeit in Bildungsstätten , um die Luftbrücke 1948-49 zu verstehen und nicht zu vergessen-die Erstellung einer interessanten und aufschlussreichen Internetseite unseres Vereins (3) -die Mithilfe bei der Pflege und Instandhaltung der Gedenkstätten und Ehrenmale-die Mitarbeit in bestehenden Alliierten-und Luftbrücken-Museen-Sammeln von historischen Material zur Unterstützung der Museen-die Zusammenarbeit mit Vereinen, die unsere und ähnliche Ziele verfolgen. (4) -die Unterstützung des Geschichtsunterrichtes in Bildungsstätten-die Herausgabe von Broschüren, bei „Tagen der Offenen Tür“ und Veranstaltungen über die Luftbrücke-die Ermöglichung der Weiterbildung auf dem Gebiet „Luftbrücke 1948-1949“.

Wir haben den Verein am Startplatz der Luftbrücke gegründet. 1948 bis 1949 haben viele Menschen mit ihrem aufopferungsvollen Einsatz und ihrer beispiellosen Hilfe die Stadt Berlin überleben lassen und damit einen wichtigen Beitrag für den Frieden geleistet. So wurden damals aus Feinden Freunde. Der Verein will auch nach jetzt 60 Jahren weiterhin an den Luftbrücken-Denkmälern in Frankfurt und Berlin an diese historische Zeit erinnern und z.B. mit Kranzniederlegungen und Veranstaltungen den vielen Helden von damals danken und gedenken. Diese selbstlose Hilfe aller Beteiligten wollen wir auch heranwachsenden Generationen ins Gedächtnis rufen und nicht vergessen lassen. Die feierlichen Veranstaltungen am Frankfurter und Berliner Luftbrücken-Denkmal im Juni 2008 waren dafür beispielgebend. 


§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. (4) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten. (5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Sache verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit-in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse umgehend mitzuteilen . Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. (3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm-und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. (4) Fördermitglieder besitzen das Rede-und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm-und Wahlrecht. (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. 


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller, die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (3) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für 6 Monate im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. (6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund oder bei gröblichem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (7) Vor der Streichung von der Mitgliederliste sowie vor dem Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied das Recht, gehört zu werden. (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 


§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 


§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 


§9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: * Den Vorstand sowie den Kassenprüfer zu wählen, * Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen, * Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten, * Den Vorstand und den Schatzmeister zu entlasten, * Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen, * Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, * Beschlüsse zur Beitragsordnung, * Aufnahme von Darlehen ab 10.000,00 Euro zu beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu verschicken. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Brief, Fax oder Email, durch den Schriftführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3Wochenbei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Post-Adresse, Fax Nr. oder Email-Adresse gerichtet ist. Zusatz: Es wird jedem wahlberechtigten Mitglied spätestens 6 Wochen vor dem Datum der Jahreshaupt-Mitglieder-Versammlung eine Vorschlagsliste mit Satzungsänderungen und Kandidaten für die Vorstandswahl per Email, Fax oder Brief zugesandt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat dann die Möglichkeit weitere Anträge und Vorschläge zu ergänzen und die Liste innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Diese Fristen müssen für das rechtzeitige Erstellen aller Einladungsunterlagen (Tagesordnung, Kandidatenliste, etc.), die mindestens 3 Wochen vor der Versammlung versendet werden müssen, eingehalten werden. Daraus folgt, dass Anträge zu Satzungsänderungen und Vorschläge zu Kandidaten für die Vorstandswahl nicht auf der Jahreshaupt-, Mitglieder-Versammlung eingebracht werden können. (3a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 60 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen; hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Jedes Mitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift mit Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und einem Mitglied anzufertigen. (7) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel. Außerdem ist in der Schlussfeststellung zu testieren, dass die Zahlungsbereitschaft im Berichtszeitraum gegeben war und Überschuldung nicht vorlag. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten einen schriftlichen Prüfbericht. Der Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer das Ergebnis zu berichten. 


§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Seine Vollmachten und Aufgaben sind durch Vertrag, Dienstanweisung oder Arbeitsplatzbeschreibung festzulegen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beisitzer sind stimmberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) 1.Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. 2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig. 3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die Arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat die/der Präsident. 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach $ 570 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzugehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto , Telefon und Kopier-und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandpauschalen festsetzen. 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird. 


§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 


§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigte Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an CARE Deutschland-Luxemburg e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Bei Auflösung des Vereins wird der Vereinsvorstand seiner gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Amtsgericht , sowie dem zuständigen Finanzamt nachkommen. 




Frankfurt, 21.03.2014 

 


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